ALZb

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZb) der HWB Furniere & Holzwerkstoffe GmbH (im Weiteren HWB genannt) Stand - 01/2019

 

Präambel

Die Basis einer dauerhaften und erfolgreichen Geschäftsbeziehung sind nicht die jeweiligen Liefer- und Zahlungsbedingungen, sondern beiderseitiges Vertrauen auf Augenhöhe, Aufrichtigkeit und engagierte Zusammenarbeit. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte nachfolgend einige Punkte abweichend oder ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.

 

1. GELTUNG

1.1. Soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ (ALZb) für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, also für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen – einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind.

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden werden selbst bei unserer Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine Lieferung der Ware oder Entgegennahme der Zahlung durch HWB gilt nicht als unser Einverständnis mit solchen Bedingungen, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

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2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Alle Angebote sind stets freibleibend.

2.2 Bestellungen nehmen wir nur bei schriftlicher Abgabe/Erteilung an.

2.3. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch HWB entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2.4. Werden HWB nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden schließen lassen, ist HWB berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden. Solche Tatsachen sind insbesondere Zahlungsverzug des Kunden bei Nichtbeachtung der in Mahnungen gesetzten Nachfristen, unrichtige Angaben des Kunden über seine Kreditwürdigkeit betreffende Tatsachen, die unberechtigte Einstellung der Zahlungen oder die Abgabe einer eidesstattliche Versicherung durch den Kunden sowie die Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.

 

3. DATENSPEICHERUNG

Der Kunde wird hiermit darüber informiert, dass die HWB die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, sowie der europäischen DSGVO (DatenSchutzGrundVerordnung) verarbeitet.

 

4. LIEFERUNG, FRISTEN, GEFAHRÜBERGANG UND VERPACKUNG

4.1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Liefer-Ort durch HWB geht die Gefahr auf den Kunden über. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart, dies gilt auch wenn Transportkosten zu Lasten von HWB gehen.

4.2. Angegebene Liefertermine sind unverbindlich, wenn nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wird. Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sein können. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit, soweit dies tunlich erscheint.

4.3. Etwaige uns gesetzte Nachfristen müssen angemessen sein, im Allgemeinen wird ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen zur Erfüllung gewährt werden müssen.

4.4 HWB ist berechtigt, ihre Lieferverpflichtungen in Teillieferungen zu erfüllen; der Kunde ist auch in diesem Fall zur Annahme verpflichtet.

4.5. Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit von HWB gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit HWB mit dem Kunden vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet. Mehrwegverpackungen werden dem Kunden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist HWB vom Kunden schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist HWB berechtigt, rückwirkend Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

 

5. PREISE, ZAHLUNG

5.1. Unsere Preise verstehen sich netto, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, plus Verpackungs- und Frachtkosten.

5.2 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, spätestens jedoch 14 Tage nach Lieferung/Leistung aber immer ohne jeden Abzug zu zahlen.

5.3. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann HWB Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.

5.4. Für die Wahrung von Zahlungsfristen und -terminen ist der Geldeingang bei HWB maßgeblich. Dies gilt auch für die Rechtzeitigkeit der Zahlung für den Fall, dass dem Kunden Skonto gewährt wurde.

5.5. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Verzugszinsen werden mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Im Übrigen bleiben die Rechte von HWB im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, insbesondere Rücktrittsrechte und Schadensersatzansprüche unberührt. § 353 HGB bleibt unberührt. Eventuell vereinbarte Skonti werden für den gesamten Auftrag nicht gewährt, wenn der Kunde auch nur mit einer Teilzahlung des Auftrages die Skonto-Fristen versäumt hat.

5.6. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur bei von HWB anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden zu.

5.7. Eine Aufrechnung ist nur mit von HWB anerkannten oder rechtskräftigen Forderungen zulässig.

 

6. EIGENSCHAFTEN VON NATURPRODUKTEN aus HOLZ/STEIN

6.1. HOLZ und STEIN, auch wenn weiterveredelt, sind Naturprodukte; ihre naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere aber hat der Kunde die durch die Veredelung ggf. geänderten technischen, biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

6.2. Rekonstruierte, multilaminierte Furniere (ISO 18775) und daraus hergestellte Halbfertigprodukte, wie z.B. Schichtstoffe [HPL/Laminate], Kanten, Massivholz, etc., auch wenn farblich verändert, weisen die gleiche Farbstabilität auf, wie das Holz, aus dem sie hergestellt sind.

6.3. Farb-, Textur-, Struktur- und Eigenschaftsabweichungen in Bezug auf Referenzwerte, auch zwischen unterschiedlichen Chargen, gelten als zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit und stellen daher keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Lieferungen aus verschiedenen Chargen bleiben der HWB überlassen, soweit sich die möglichen Abweichungen innerhalb vorstehender Bandbreite verhalten. Zudem verweisen wir auf die jeweilig aktuellen und künftigen technischen Datenblätter der Hersteller unserer Produkte; eine davon abweichende oder darüber hinausgehende Beschaffenheitsvereinbarung übernehmen wir nicht.

6.5. Gegebenenfalls hat der Kunde fachgerechten Rat einzuholen und/oder geeignete Eigenversuche durchzuführen.

6.6 Hinsichtlich Maß- und Mengenabweichungen gilt: Bei Holzwerkstoffen steht dem Lieferanten hinsichtlich der vereinbarten Liefermengen je Position ein Spielraum von 5% nach oben und unten zu; bei Fixmaßen darf die Liefermenge nicht unterschritten werden. Anfallende Untermaße dürfen bis zu 10% der Liefermenge ohne Preisnachlass mitgeliefert werden. Bei zu produzierenden Artikeln verdoppeln sich die vorgenannten Anteile entsprechend. Bei Furnieren hat Abnahme und Vermessung grundsätzlich am Lager von HWB zu erfolgen, andernfalls gelten Auswahl und handelsüblich vorgenommene Vermessung der HWB seitens des Kunden im Voraus als richtig anerkannt. Länge wird von 5 cm zu 5 cm, die Breite von cm zu cm gemessen. Hinsichtlich Fehler im Furnier gilt § 31 der Tegernseer-Gebräuche entsprechend.

 

7. ANSPRÜCHE DES KÄUFERS WEGEN EINES MANGELS

7.1. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Hierbei erkennbare Mängel oder Abweichungen sind innerhalb von vier Werktagen durch schriftliche Anzeige an HWB zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware bei dem Kunden oder der von ihm bestimmten Anlieferstelle. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als vom Kunden genehmigt. Dies gilt ebenfalls, wenn der Kunde bei späterem Feststellen eines bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht feststellbaren Mangels nicht unverzüglich gegenüber uns rügt. Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige Verbindungs-, Vermischungs- oder Folgeschäden oder Ansprüche daraus gegen uns geltend zu machen, sofern ihm bei ordnungsgemäßer Eingangskontrolle und angemessener Prüfung der Ware Mängel aufgefallen wären, auf Grund derer eine Weiterverarbeitung auch aus Gründen der Schadenminderung zu unterlassen wäre. Auch bei Vorliegen eines Mangels ist der Kunde verpflichtet, alle mit diesem Mangel in Verbindung stehende Kosten so gering wie möglich zu halten; über dieses Maß hinausgehende Kosten braucht HWB nicht gegen sich gelten zu lassen.

7.2. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Kunde bzw. sein Weiterverarbeiter die jeweils aktuellen und gültigen Datenblätter und Verarbeitungshinweise des Herstellers einhält, es sei denn, ein Verstoß hiergegen hat keinerlei Auswirkung auf Vorliegen oder Ausmaß des Mangels.

7.3. Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch HWB, den Hersteller oder dessen Gehilfen haftet HWB nicht, wenn er die Äußerung nicht kannte und nicht kennen musste, die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war oder wenn und soweit der Kunde nicht nachweisen kann, dass die Aussage seine Kaufentscheidung beeinflusst hat.

7.4. HWB haftet nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache nur unerheblich mindern. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Fehler in Kürze von selbst verschwindet oder vom Kunden selbst mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann.

7.5. Bei berechtigter Geltendmachung von Mängeln leisten wir zunächst Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wobei das Wahlrecht hierzu uns zusteht. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich oder zumutbar  ist. Schlägt die Nacherfüllung trotz Einräumen einer nachgemessenen Nachfrist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückg.ngigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Ist unser Produkt nur mit unwesentlichen Mängeln behaftet, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Macht der Kunde uns gegenüber Gew.hrleistungsansprüche geltend und ergibt unsere Prüfung, dass die Mängelanzeige unberechtigt ist und keine Gew.hrleistungsansprüche bestehen, ist der Kunde verpflichtet, die uns entstehenden Aufwendungen und Kosten zu ersetzen.

7.6. Stellt der Kunde Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Handwerkskammer bzw. IHK am Sitz des Kunden benannten Sachverständigen erfolgte.

7.7. Verlangt der Kunde Nacherfüllung, erfolgt diese nach Wahl von HWB durch Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Das Recht des Kunden, bei Fehlschlagen der Nachbesserung Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Ist der Kunde Unternehmer, umfassen die verschuldensunabhängigen Gewährleistungsrechte nicht die Tragung oder Erstattung etwaiger Verbindungsschäden, Ein- und Ausbaukosten der von uns gelieferten Produkte, die mit der Nacherfüllung verbunden sind.

7.8. Ist der Kunde Unternehmer, wird die Gewährleistungsfrist für den Verkauf neuer Sachen auf ein Jahr verkürzt und die Gewährleistung bei Verkauf gebrauchter Sachen ausgeschlossen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablieferung des Produktes. Ist unsere Leistung für ein Bauwerk bestimmt und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre.

7.9. Die Rechte des Kunden aus BGB §§ 478 (Rückgriff des Unternehmers) und 479 (Verjährung von Rückgriffsansprüchen) bleiben unberührt.

 

 

 

8. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

8.1. Die Haftung von HWB, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn HWB Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, oder er für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einzustehen hat sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. Wesentlich sind diejenigen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

8.2. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

8.3. In jedem Fall, in dem der Kunde Ansprüche gegen uns stellt, ist er verpflichtet, alle mit diesem Anspruch in Verbindung stehende Kosten so gering wie möglich zu halten; nachweislich zu hoch angefallene Kosten werden auf das notwendige Mindestmaß reduziert (Schadenminderungspflicht).

 

9. EIGENTUMSVORBEHALT

9.1. HWB behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Kunde im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich HWB das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von HWB in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung von HWB begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.

9.2. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für HWB, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von HWB. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht HWB gehörender Ware erwirbt HWB Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht HWB gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird HWB Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an HWB Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von HWBs stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

9.3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht HWB gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; HWB nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag von HWB zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von HWB, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von HWB an dem Miteigentum entspricht.

9.4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; HWB nimmt die Abtretung an. Abs. 9.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

9.5. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffbauwerk oder Luftfahrzeug des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffbauwerkes oder Luftfahrzeuges entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; HWB nimmt die Abtretung an. Abs. 9.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Für den Fall, dass der Kunde das Grundstück, Schiff, Schiffbauwerk oder Luftfahrzeug nicht veräußert, kann HWB von dem Kunden die Bestellung einer dinglichen Sicherheit entsprechend dem Wert der gelieferten Ware an dem Grundstück, Schiff, Schiffbauwerk oder Luftfahrzeug des Kunden verlangen.

9.6. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 5 auf HWB tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

9.7. HWB ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3 bis 5 abgetretenen Forderungen. HWB wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solang der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von HWB hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; HWB ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

9.8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde HWB unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9.9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines Insolvenzverfahrens gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

9.10. Übersteigt der (Nominal-) Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 10%, so ist HWB insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

 

10. GERICHTSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

10.1 Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Vertrag ist der Hauptsitz der HWB.

10.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz von HWB. HWB ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

10.3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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